§ 39 ZPOZuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 3: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 39, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 39 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 39 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte“
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.