Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 39 ZPOZuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 3: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 39 ZPO (amtliche Fassung)

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 39, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 39 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 39 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 3: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte“

  • § 38 ZPO Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
  • § 39 ZPO Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
  • § 40 ZPO Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

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