§ 322 ZPOMaterielle Rechtskraft
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2: Urteil
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 322, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 322 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 322 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Urteil“
- § 300 ZPO Endurteil
- § 301 ZPO Teilurteil
- § 302 ZPO Vorbehaltsurteil
- § 303 ZPO Zwischenurteil
- § 304 ZPO Zwischenurteil über den Grund
- § 305 ZPO Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
- § 305a ZPO Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 305b ZPO Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
- § 306 ZPO Verzicht
- § 307 ZPO Anerkenntnis
- § 308 ZPO Bindung an die Parteianträge
- § 308a ZPO Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
- § 309 ZPO Erkennende Richter
- § 310 ZPO Termin der Urteilsverkündung
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