§ 320 ZPOBerichtigung des Tatbestandes
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2: Urteil
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 320, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 320 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 320 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Urteil“
- § 300 ZPO Endurteil
- § 301 ZPO Teilurteil
- § 302 ZPO Vorbehaltsurteil
- § 303 ZPO Zwischenurteil
- § 304 ZPO Zwischenurteil über den Grund
- § 305 ZPO Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
- § 305a ZPO Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 305b ZPO Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
- § 306 ZPO Verzicht
- § 307 ZPO Anerkenntnis
- § 308 ZPO Bindung an die Parteianträge
- § 308a ZPO Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
- § 309 ZPO Erkennende Richter
- § 310 ZPO Termin der Urteilsverkündung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.