§ 295 ZPOVerfahrensrügen
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1: Verfahren bis zum Urteil
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 295, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 295 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 295 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Verfahren bis zum Urteil“
- § 253 ZPO Klageschrift
- § 254 ZPO Stufenklage
- § 255 ZPO Fristbestimmung im Urteil
- § 256 ZPO Feststellungsklage
- § 257 ZPO Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
- § 258 ZPO Klage auf wiederkehrende Leistungen
- § 259 ZPO Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
- § 260 ZPO Anspruchshäufung
- § 261 ZPO Rechtshängigkeit
- § 262 ZPO Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
- § 263 ZPO Klageänderung
- § 264 ZPO Keine Klageänderung
- § 265 ZPO Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
- § 266 ZPO Veräußerung eines Grundstücks
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