§ 292 ZPOGesetzliche Vermutungen
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1: Verfahren bis zum Urteil
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 292, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 292 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 292 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Verfahren bis zum Urteil“
- § 253 ZPO Klageschrift
- § 254 ZPO Stufenklage
- § 255 ZPO Fristbestimmung im Urteil
- § 256 ZPO Feststellungsklage
- § 257 ZPO Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
- § 258 ZPO Klage auf wiederkehrende Leistungen
- § 259 ZPO Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
- § 260 ZPO Anspruchshäufung
- § 261 ZPO Rechtshängigkeit
- § 262 ZPO Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
- § 263 ZPO Klageänderung
- § 264 ZPO Keine Klageänderung
- § 265 ZPO Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
- § 266 ZPO Veräußerung eines Grundstücks
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.