§ 283 ZPOSchriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1: Verfahren bis zum Urteil
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 283, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 283 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 283 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Verfahren bis zum Urteil“
- § 253 ZPO Klageschrift
- § 254 ZPO Stufenklage
- § 255 ZPO Fristbestimmung im Urteil
- § 256 ZPO Feststellungsklage
- § 257 ZPO Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
- § 258 ZPO Klage auf wiederkehrende Leistungen
- § 259 ZPO Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
- § 260 ZPO Anspruchshäufung
- § 261 ZPO Rechtshängigkeit
- § 262 ZPO Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
- § 263 ZPO Klageänderung
- § 264 ZPO Keine Klageänderung
- § 265 ZPO Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
- § 266 ZPO Veräußerung eines Grundstücks
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