Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 267 ZPOVermutete Einwilligung in die Klageänderung

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1: Verfahren bis zum Urteil

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 267 ZPO (amtliche Fassung)

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 267, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 267 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 267 Abs. 1 S. 1 ZPO

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