§ 164 ZPOProtokollberichtigung
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 1: Mündliche Verhandlung
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 164, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 164 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 164 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Mündliche Verhandlung“
- § 128 ZPO Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
- § 128a ZPO Videoverhandlung
- § 129 ZPO Vorbereitende Schriftsätze
- § 129a ZPO Anträge und Erklärungen zu Protokoll
- § 130 ZPO Inhalt der Schriftsätze
- § 130a ZPO Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
- § 130b ZPO Gerichtliches elektronisches Dokument
- § 130c ZPO Formulare; Verordnungsermächtigung
- § 130d ZPO Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 130e ZPO Formfiktion
- § 131 ZPO Beifügung von Urkunden
- § 132 ZPO Fristen für Schriftsätze
- § 133 ZPO Abschriften
- § 134 ZPO Einsicht von Urkunden
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