Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 158 ZPOEntfernung infolge Prozessleitungsanordnung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 1: Mündliche Verhandlung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 158 ZPO (amtliche Fassung)

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 158, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 158 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 158 Abs. 1 S. 1 ZPO

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