Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 150 ZPOAufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 1: Mündliche Verhandlung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 150 ZPO (amtliche Fassung)

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 150, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 150 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 150 Abs. 1 S. 1 ZPO

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