§ 148 ZPOAussetzung bei Vorgreiflichkeit
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 1: Mündliche Verhandlung
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei.
(3) Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens ausgesetzt wird.
(4) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Rechtsfragen abhängt, die den Gegenstand eines bei dem Revisionsgericht anhängigen Leitentscheidungsverfahrens bilden, nach Anhörung der Parteien anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens auszusetzen ist. Eine Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn eine Partei der Aussetzung widerspricht und gewichtige Gründe hierfür glaubhaft macht. § 149 Absatz 2 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 148, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 148 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 148 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Mündliche Verhandlung“
- § 128 ZPO Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
- § 128a ZPO Videoverhandlung
- § 129 ZPO Vorbereitende Schriftsätze
- § 129a ZPO Anträge und Erklärungen zu Protokoll
- § 130 ZPO Inhalt der Schriftsätze
- § 130a ZPO Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
- § 130b ZPO Gerichtliches elektronisches Dokument
- § 130c ZPO Formulare; Verordnungsermächtigung
- § 130d ZPO Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 130e ZPO Formfiktion
- § 131 ZPO Beifügung von Urkunden
- § 132 ZPO Fristen für Schriftsätze
- § 133 ZPO Abschriften
- § 134 ZPO Einsicht von Urkunden
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.