Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 146 ZPOBeschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 1: Mündliche Verhandlung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 146 ZPO (amtliche Fassung)

Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 146, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 146 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 146 Abs. 1 S. 1 ZPO

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