Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 143 ZPOAnordnung der Aktenübermittlung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 1: Mündliche Verhandlung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 143 ZPO (amtliche Fassung)

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 143, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 143 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 143 Abs. 1 S. 1 ZPO

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