Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 140 ZPOBeanstandung von Prozessleitung oder Fragen

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 1: Mündliche Verhandlung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 140 ZPO (amtliche Fassung)

Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 140, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 140 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 140 Abs. 1 S. 1 ZPO

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