Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1130 ZPOBenachrichtigung; Ersetzung der Verkündung

Buch 12: Erprobung und Evaluierung › Abschnitt 2: Erprobung eines Online-Verfahrens › Titel 2: Verfahren

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1130 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann.

(2) Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. § 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1130, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1130 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1130 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Verfahren“

Alle Paragraphen des ZPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.