§ 1130 ZPOBenachrichtigung; Ersetzung der Verkündung
Buch 12: Erprobung und Evaluierung › Abschnitt 2: Erprobung eines Online-Verfahrens › Titel 2: Verfahren
(1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann.
(2) Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. § 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1130, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1130 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1130 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Verfahren“
- § 1124 ZPO Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung
- § 1125 ZPO Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung
- § 1126 ZPO Digitale Strukturierung
- § 1127 ZPO Verhandlung
- § 1128 ZPO Versäumnisurteil
- § 1129 ZPO Beweisaufnahme
- § 1130 ZPO Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.