Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1128 ZPOVersäumnisurteil

Buch 12: Erprobung und Evaluierung › Abschnitt 2: Erprobung eines Online-Verfahrens › Titel 2: Verfahren

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1128 ZPO (amtliche Fassung)

(1) In den Fällen des § 1127 Absatz 4 fordert das Gericht den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, dem Gericht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klage anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle. Mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte über die Frist nach Satz 1 und die Folgen einer Versäumung dieser Frist zu belehren. Die Belehrung nach Satz 2 hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nummer 2 zu umfassen.

(2) Hat der Beklagte entgegen Absatz 1 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft das Gericht auf Antrag des Klägers die Entscheidung nach § 331 Absatz 3 in Verbindung mit § 495 ohne mündliche Verhandlung. § 276 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 335 Absatz 1 Nummer 4 jeweils in Verbindung mit § 495 sind entsprechend anzuwenden.

(3) § 341a gilt mit der Maßgabe, dass das Gericht nach § 1127 Absatz 1 in geeigneten Fällen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen kann.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1128, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1128 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1128 Abs. 1 S. 1 ZPO

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