§ 1061 ZPOAusländische Schiedssprüche
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 8: Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1061, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1061 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 8: Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen“
- § 1060 ZPO Inländische Schiedssprüche
- § 1061 ZPO Ausländische Schiedssprüche
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