§ 1060 ZPOInländische Schiedssprüche
Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 8: Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1060, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1060 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1060 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 8: Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen“
- § 1060 ZPO Inländische Schiedssprüche
- § 1061 ZPO Ausländische Schiedssprüche
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