Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 6 VwVfGAuswahl der Behörde

Teil I: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit › Abschnitt 2: Amtshilfe

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 6 VwVfG (amtliche Fassung)

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 6, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 6 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 6 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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