§ 418 StPODurchführung der Hauptverhandlung
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Abschnitt 2a: Beschleunigtes Verfahren
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen.
(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.
(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. § 408a gilt entsprechend.
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 418, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 418 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 418 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Abschnitt 2a: Beschleunigtes Verfahren“
- § 417 StPO Zulässigkeit
- § 418 StPO Durchführung der Hauptverhandlung
- § 419 StPO Entscheidung des Gerichts; Strafmaß
- § 420 StPO Beweisaufnahme
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