Strafprozeßordnung (StPO)

§ 417 StPOZulässigkeit

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens › Abschnitt 2a: Beschleunigtes Verfahren

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 417 StPO (amtliche Fassung)

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 417, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 417 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 417 Abs. 1 S. 1 StPO

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