Strafprozeßordnung (StPO)

§ 38 StPOUnmittelbare Ladung

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren › Abschnitt 4b: Verfahren bei Zustellungen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 38 StPO (amtliche Fassung)

Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 38, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 38 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 38 Abs. 1 S. 1 StPO

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