§ 37 StPOZustellungsverfahren
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren › Abschnitt 4b: Verfahren bei Zustellungen
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 37, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 37 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 37 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Abschnitt 4b: Verfahren bei Zustellungen“
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