Strafprozeßordnung (StPO)

§ 247a StPOAnordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 247a StPO (amtliche Fassung)

(1) Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 247a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 247a StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 247a Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung“

  • § 226 StPO Ununterbrochene Gegenwart
  • § 227 StPO Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
  • § 228 StPO Aussetzung und Unterbrechung
  • § 229 StPO Höchstdauer einer Unterbrechung
  • § 230 StPO Ausbleiben des Angeklagten
  • § 231 StPO Anwesenheitspflicht des Angeklagten
  • § 231a StPO Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
  • § 231b StPO Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
  • § 231c StPO Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
  • § 232 StPO Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
  • § 233 StPO Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
  • § 234 StPO Vertretung des abwesenden Angeklagten
  • § 234a StPO Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
  • § 235 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

Alle Paragraphen des StPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.