§ 231a StPOHerbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
(1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerläßlich hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.
(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Der Beschluß kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt werden. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 231a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 231a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 231a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung“
- § 226 StPO Ununterbrochene Gegenwart
- § 227 StPO Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
- § 228 StPO Aussetzung und Unterbrechung
- § 229 StPO Höchstdauer einer Unterbrechung
- § 230 StPO Ausbleiben des Angeklagten
- § 231 StPO Anwesenheitspflicht des Angeklagten
- § 231a StPO Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
- § 231b StPO Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
- § 231c StPO Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
- § 232 StPO Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
- § 233 StPO Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
- § 234 StPO Vertretung des abwesenden Angeklagten
- § 234a StPO Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
- § 235 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
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