Strafprozeßordnung (StPO)

§ 247 StPOEntfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 247 StPO (amtliche Fassung)

Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 247, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 247 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 247 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung“

  • § 226 StPO Ununterbrochene Gegenwart
  • § 227 StPO Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
  • § 228 StPO Aussetzung und Unterbrechung
  • § 229 StPO Höchstdauer einer Unterbrechung
  • § 230 StPO Ausbleiben des Angeklagten
  • § 231 StPO Anwesenheitspflicht des Angeklagten
  • § 231a StPO Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
  • § 231b StPO Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
  • § 231c StPO Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
  • § 232 StPO Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
  • § 233 StPO Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
  • § 234 StPO Vertretung des abwesenden Angeklagten
  • § 234a StPO Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
  • § 235 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

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