§ 128 StPOVorführung bei vorläufiger Festnahme
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 128, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 128 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 128 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme“
- § 112 StPO Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
- § 112a StPO Haftgrund der Wiederholungsgefahr
- § 113 StPO Untersuchungshaft bei leichteren Taten
- § 114 StPO Haftbefehl
- § 114a StPO Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
- § 114b StPO Belehrung des verhafteten Beschuldigten
- § 114c StPO Benachrichtigung von Angehörigen
- § 114d StPO Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
- § 114e StPO Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
- § 115 StPO Vorführung vor den zuständigen Richter
- § 115a StPO Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
- § 116 StPO Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
- § 116a StPO Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
- § 116b StPO Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
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