§ 114 StPOHaftbefehl
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
- 1.
- der Beschuldigte,
- 2.
- die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
- 3.
- der Haftgrund sowie
- 4.
- die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 114, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 114 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 114 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme“
- § 112 StPO Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
- § 112a StPO Haftgrund der Wiederholungsgefahr
- § 113 StPO Untersuchungshaft bei leichteren Taten
- § 114 StPO Haftbefehl
- § 114a StPO Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
- § 114b StPO Belehrung des verhafteten Beschuldigten
- § 114c StPO Benachrichtigung von Angehörigen
- § 114d StPO Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
- § 114e StPO Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
- § 115 StPO Vorführung vor den zuständigen Richter
- § 115a StPO Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
- § 116 StPO Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
- § 116a StPO Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
- § 116b StPO Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
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