§ 114c StPOBenachrichtigung von Angehörigen
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme
(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.
(2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 114c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 114c StPO · Absatz/Satz anfügen: § 114c Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme“
- § 112 StPO Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
- § 112a StPO Haftgrund der Wiederholungsgefahr
- § 113 StPO Untersuchungshaft bei leichteren Taten
- § 114 StPO Haftbefehl
- § 114a StPO Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
- § 114b StPO Belehrung des verhafteten Beschuldigten
- § 114c StPO Benachrichtigung von Angehörigen
- § 114d StPO Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
- § 114e StPO Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
- § 115 StPO Vorführung vor den zuständigen Richter
- § 115a StPO Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
- § 116 StPO Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
- § 116a StPO Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
- § 116b StPO Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
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