Strafprozeßordnung (StPO)

§ 118b StPOAnwendung von Rechtsmittelvorschriften

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 118b StPO (amtliche Fassung)

Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 118b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 118b StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 118b Abs. 1 S. 1 StPO

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