§ 118 StPOVerfahren bei der Haftprüfung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.
(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.
(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 118, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 118 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 118 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme“
- § 112 StPO Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
- § 112a StPO Haftgrund der Wiederholungsgefahr
- § 113 StPO Untersuchungshaft bei leichteren Taten
- § 114 StPO Haftbefehl
- § 114a StPO Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
- § 114b StPO Belehrung des verhafteten Beschuldigten
- § 114c StPO Benachrichtigung von Angehörigen
- § 114d StPO Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
- § 114e StPO Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
- § 115 StPO Vorführung vor den zuständigen Richter
- § 115a StPO Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
- § 116 StPO Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
- § 116a StPO Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
- § 116b StPO Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.