§ 83 StGBVorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
Besonderer Teil › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Zweiter Titel: Hochverrat
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 83, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 83 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 83 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Hochverrat“
- § 81 StGB Hochverrat gegen den Bund
- § 82 StGB Hochverrat gegen ein Land
- § 83 StGB Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
- § 83a StGB Tätige Reue
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