§ 82 StGBHochverrat gegen ein Land
Besonderer Teil › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Zweiter Titel: Hochverrat
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- 1.
- das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
- 2.
- die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 82, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 82 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 82 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Hochverrat“
- § 81 StGB Hochverrat gegen den Bund
- § 82 StGB Hochverrat gegen ein Land
- § 83 StGB Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
- § 83a StGB Tätige Reue
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