§ 80a StGBAufstacheln zum Verbrechen der Aggression
Besonderer Teil › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Erster Titel: Friedensverrat
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 80a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 80a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 80a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Erster Titel: Friedensverrat“
- § 80 StGB (weggefallen)
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