§ 43 StGBErsatzfreiheitsstrafe
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel: Strafen › Geldstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 43, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 43 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 43 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Geldstrafe“
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