Strafgesetzbuch (StGB)

§ 43 StGBErsatzfreiheitsstrafe

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel: Strafen › Geldstrafe

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 43 StGB (amtliche Fassung)

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 43, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 43 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 43 Abs. 1 S. 1 StGB

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