§ 41 StGBGeldstrafe neben Freiheitsstrafe
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel: Strafen › Geldstrafe
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 41, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
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