§ 323a StGBVollrausch
Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 323a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 323a StGB?
§ 323a StGB regelt den Vollrausch. Die Norm schließt eine Lücke: Wer bei einer Tat wegen seines Rausches schuldunfähig war, kann für diese Tat nicht bestraft werden. Bestraft wird er dann aber dafür, dass er sich überhaupt in diesen Zustand versetzt hat.
Die Voraussetzungen im Überblick:
- Du hast dich vorsätzlich oder fahrlässig berauscht, durch Alkohol oder andere berauschende Mittel.
- Der Rausch hat zur Schuldunfähigkeit geführt (§ 20 StGB) oder diese lässt sich zumindest nicht ausschließen. Als grober Anhaltspunkt wird bei Alkohol häufig ein Wert ab etwa drei Promille diskutiert, entscheidend ist aber immer der Einzelfall.
- Im Rausch hast du eine rechtswidrige Tat begangen, die sogenannte Rauschtat, etwa eine Körperverletzung oder Sachbeschädigung.
- Wegen der Rauschtat kannst du nicht bestraft werden, gerade weil du schuldunfähig warst oder dies nicht auszuschließen ist.
Bestraft wird also nicht die Rauschtat selbst, sondern das Sich-Berauschen. Die Rauschtat ist nur eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Das bedeutet: Du musst die spätere Tat beim Trinken weder gewollt noch vorhergesehen haben.
Als Rechtsfolge droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Absatz 2 begrenzt die Strafe: Sie darf nicht höher ausfallen als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. Ist die Rauschtat ein Antragsdelikt wie die Beleidigung, wird auch der Vollrausch nur auf Antrag verfolgt (Absatz 3).
Typische Fälle: Jemand trinkt sich auf einer Feier in einen schweren Rausch, schlägt dann einen anderen Gast oder zerstört Einrichtung, und ein Gutachten kann die Schuldunfähigkeit zur Tatzeit nicht ausschließen. Ohne § 323a StGB bliebe er straflos.
Zur Abgrenzung: Bei verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) wird der Täter für die Rauschtat selbst bestraft, gegebenenfalls milder, und § 323a StGB greift nicht. Wichtig ist auch die Figur der actio libera in causa: Wer sich gezielt Mut antrinkt, um eine bestimmte Tat zu begehen, wird in der Regel direkt wegen dieser Tat bestraft. Bei Trunkenheitsfahrten stehen § 316 und § 315c StGB im Vordergrund; der Vollrausch kommt dort zum Zug, wenn der Fahrer schuldunfähig war.
Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel: Auf einer Betriebsfeier trinkt Marco so viel, dass er später über 3 Promille im Blut hat. Im Vollrausch wirft er einen Stuhl durch die Fensterscheibe des Lokals. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass seine Schuldunfähigkeit zur Tatzeit nicht ausgeschlossen werden kann. Wegen Sachbeschädigung kann Marco deshalb nicht verurteilt werden. Er wird aber nach § 323a StGB wegen Vollrauschs bestraft, weil er sich schuldhaft in diesen Zustand gebracht und im Rausch eine rechtswidrige Tat begangen hat.
§ 323a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 323a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten“
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Verwandte Vorschriften
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