§ 313 StGBHerbeiführen einer Überschwemmung
Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten
(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 313, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 313 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 313 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten“
- § 306 StGB Brandstiftung
- § 306a StGB Schwere Brandstiftung
- § 306b StGB Besonders schwere Brandstiftung
- § 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge
- § 306d StGB Fahrlässige Brandstiftung
- § 306e StGB Tätige Reue
- § 306f StGB Herbeiführen einer Brandgefahr
- § 307 StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308 StGB Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309 StGB Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310 StGB Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 311 StGB Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312 StGB Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- § 313 StGB Herbeiführen einer Überschwemmung
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