Strafgesetzbuch (StGB)

§ 306e StGBTätige Reue

Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 306e StGB (amtliche Fassung)

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 306e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 306e StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 306e Abs. 1 S. 1 StGB

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