Strafgesetzbuch (StGB)

§ 322 StGBEinziehung

Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 322 StGB (amtliche Fassung)

Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können

1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht,
eingezogen werden.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 322, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 322 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 322 Abs. 1 S. 1 StGB

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