§ 320 StGBTätige Reue
Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen
- 1.
- des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,
- 2.
- des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1,
- 3.
- des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,
- 4.
- des § 319 Abs. 1 bis 3
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer
- 1.
- in den Fällen des
- a)
- § 315 Abs. 6,
- b)
- § 315b Abs. 5,
- c)
- § 318 Abs. 6 Nr. 2,
- d)
- § 319 Abs. 4
- 2.
- in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 320, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 320 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 320 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten“
- § 306 StGB Brandstiftung
- § 306a StGB Schwere Brandstiftung
- § 306b StGB Besonders schwere Brandstiftung
- § 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge
- § 306d StGB Fahrlässige Brandstiftung
- § 306e StGB Tätige Reue
- § 306f StGB Herbeiführen einer Brandgefahr
- § 307 StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308 StGB Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309 StGB Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310 StGB Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 311 StGB Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312 StGB Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- § 313 StGB Herbeiführen einer Überschwemmung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.