§ 316 StGBTrunkenheit im Verkehr
Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 316, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 316 StGB?
§ 316 StGB stellt die Trunkenheitsfahrt unter Strafe. Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig ist, macht sich strafbar, und zwar auch dann, wenn nichts passiert ist.
Die Voraussetzungen im Überblick:
- Du führst ein Fahrzeug im Straßenverkehr. Erfasst sind nicht nur Autos, sondern auch Motorräder, E-Scooter und Fahrräder.
- Du bist fahruntüchtig infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln wie Cannabis oder Kokain.
- Es reicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Auch wer sich für fahrtüchtig hält, obwohl er es erkennbar nicht ist, wird bestraft.
Bei der Fahruntüchtigkeit unterscheiden die Gerichte zwei Stufen. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Autofahrern ab 1,1 Promille vor. Diesen Grenzwert hat der Bundesgerichtshof festgelegt (BGH, Beschluss vom 28.06.1990, 4 StR 297/90). Ein Gegenbeweis ist dann nicht möglich. Für Radfahrer liegt die Grenze nach der Rechtsprechung in der Regel bei 1,6 Promille. Relative Fahruntüchtigkeit kommt schon ab 0,3 Promille in Betracht, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, etwa Schlangenlinien, Fahren ohne Licht oder auffällige Reaktionen bei der Kontrolle.
Als Rechtsfolge droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei Ersttätern wird häufig eine Geldstrafe von etwa einem Monatsnettogehalt verhängt. Dazu kommt fast immer die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB mit einer Sperrfrist, denn die Trunkenheitsfahrt ist ein Regelfall für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ab 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel zusätzlich eine MPU an.
Typische Fälle sind die Heimfahrt nach der Feier, die kurze Strecke zum Kiosk oder die Fahrt mit dem E-Scooter nach dem Kneipenabend. Für E-Scooter gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autos.
Zur Abgrenzung: § 316 StGB ist ausdrücklich subsidiär. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert, greift der strengere § 315c StGB. Unterhalb der Fahruntüchtigkeit bleibt die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG mit der 0,5 Promille Grenze und Bußgeld plus Fahrverbot. Wer schuldunfähig betrunken fährt, kann über § 323a StGB (Vollrausch) belangt werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel: Nach einer Geburtstagsfeier fährt Sandra mit 1,2 Promille die zwei Kilometer nach Hause. Eine Streife hält sie an einer roten Ampel an, der Test bestätigt den Wert. Es ist nichts passiert und niemand wurde gefährdet. Trotzdem hat sich Sandra nach § 316 StGB strafbar gemacht, weil sie mit mehr als 1,1 Promille absolut fahruntüchtig war. Sie muss mit einer Geldstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist von häufig neun bis zwölf Monaten rechnen.
§ 316 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 316 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten“
- § 306 StGB Brandstiftung
- § 306a StGB Schwere Brandstiftung
- § 306b StGB Besonders schwere Brandstiftung
- § 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge
- § 306d StGB Fahrlässige Brandstiftung
- § 306e StGB Tätige Reue
- § 306f StGB Herbeiführen einer Brandgefahr
- § 307 StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308 StGB Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309 StGB Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310 StGB Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 311 StGB Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312 StGB Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- § 313 StGB Herbeiführen einer Überschwemmung
Verwandte Vorschriften
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.