§ 315c StGBGefährdung des Straßenverkehrs
Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten
(1) Wer im Straßenverkehr
- 1.
- ein Fahrzeug führt, obwohl er
- a)
- infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
- b)
- infolge geistiger oder körperlicher Mängel
- 2.
- grob verkehrswidrig und rücksichtslos
- a)
- die Vorfahrt nicht beachtet,
- b)
- falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
- c)
- an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
- d)
- an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
- e)
- an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
- f)
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
- g)
- haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
- die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 315c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 315c StGB?
§ 315c StGB stellt die Gefährdung des Straßenverkehrs unter Strafe. Die Norm greift, wenn jemand fahruntüchtig oder grob verkehrswidrig fährt und dadurch andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet.
Die Voraussetzungen im Überblick:
- Fahruntüchtigkeit (Nr. 1): Du führst ein Fahrzeug, obwohl du wegen Alkohol, anderer berauschender Mittel oder wegen geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage bist, es sicher zu führen.
- Die sieben Todsünden (Nr. 2): Du fährst grob verkehrswidrig und rücksichtslos, etwa durch Missachten der Vorfahrt, falsches Überholen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen oder Wenden auf der Autobahn.
- Konkrete Gefahr: Dadurch muss es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert gekommen sein. Ein Beinahe-Unfall reicht, bloßes riskantes Fahren ohne Gefährdung nicht.
Als Rechtsfolge droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässiger Begehung oder fahrlässiger Gefahrverursachung sind es bis zu zwei Jahre. Dazu kommen in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist (§ 69 StGB), Punkte in Flensburg und häufig Probleme mit der Kaskoversicherung.
Typische Fälle sind die Trunkenheitsfahrt, bei der es zu einem Beinahe-Zusammenstoß kommt, riskante Überholmanöver mit Gegenverkehr oder das Wenden auf der Autobahn nach einer verpassten Ausfahrt. Ab wann eine gefährdete Sache einen bedeutenden Wert hat, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Häufig wird die Grenze bei mehreren hundert Euro Schaden gezogen. Das eigene Fahrzeug des Täters zählt dabei nicht mit, denn es ist für ihn nicht fremd.
Zur Abgrenzung: Fährst du alkoholisiert, ohne dass es zu einer konkreten Gefährdung kommt, greift nur § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle bleibt die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG mit der bekannten 0,5 Promille Grenze. Kommt es zu einem Unfall mit Verletzten, treten häufig fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) hinzu. Verlässt du danach den Unfallort, droht zusätzlich § 142 StGB.
Wichtig für Nr. 2: Rücksichtslos handelt nur, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit gar nicht erst auf andere achtet. Ein einfacher Fahrfehler oder ein Augenblicksversagen reicht dafür in der Regel nicht.
Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel: Nach einer Feier fährt Jonas mit 1,4 Promille nach Hause. An einer Kreuzung übersieht er ein vorfahrtsberechtigtes Auto. Die Fahrerin kann nur durch eine Vollbremsung einen Zusammenstoß verhindern, ihr Wagen kommt quer zum Stehen. Jonas war absolut fahruntüchtig und hat einen anderen Menschen konkret gefährdet. Er hat sich nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB strafbar gemacht. Neben Geld- oder Freiheitsstrafe muss er mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist von mehreren Monaten rechnen.
§ 315c StGB · Absatz/Satz anfügen: § 315c Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten“
- § 306 StGB Brandstiftung
- § 306a StGB Schwere Brandstiftung
- § 306b StGB Besonders schwere Brandstiftung
- § 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge
- § 306d StGB Fahrlässige Brandstiftung
- § 306e StGB Tätige Reue
- § 306f StGB Herbeiführen einer Brandgefahr
- § 307 StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308 StGB Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309 StGB Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310 StGB Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 311 StGB Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312 StGB Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- § 313 StGB Herbeiführen einer Überschwemmung
Verwandte Vorschriften
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