Strafgesetzbuch (StGB)

§ 315e StGBSchienenbahnen im Straßenverkehr

Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 315e StGB (amtliche Fassung)

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 315e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 315e StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 315e Abs. 1 S. 1 StGB

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