§ 314a StGBTätige Reue
Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
- 1.
- in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder
- 2.
- in den Fällen des
- a)
- § 307 Abs. 2,
- b)
- § 308 Absatz 1 und 6,
- c)
- § 309 Abs. 6,
- d)
- § 311 Abs. 1,
- e)
- § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,
- f)
- § 313, auch in Verbindung mit § 308 Absatz 6,
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer
- 1.
- in den Fällen des
- a)
- § 307 Abs. 4,
- b)
- § 308 Absatz 7,
- c)
- § 311 Abs. 3,
- d)
- § 312 Abs. 6 Nr. 2,
- e)
- § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 7
- 2.
- in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 314a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 314a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 314a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten“
- § 306 StGB Brandstiftung
- § 306a StGB Schwere Brandstiftung
- § 306b StGB Besonders schwere Brandstiftung
- § 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge
- § 306d StGB Fahrlässige Brandstiftung
- § 306e StGB Tätige Reue
- § 306f StGB Herbeiführen einer Brandgefahr
- § 307 StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308 StGB Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309 StGB Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310 StGB Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 311 StGB Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312 StGB Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- § 313 StGB Herbeiführen einer Überschwemmung
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