§ 27 StGBBeihilfe
Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 27, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 27 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 27 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme“
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