Strafgesetzbuch (StGB)

§ 22 StGBBegriffsbestimmung

Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Zweiter Titel: Versuch

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 22 StGB (amtliche Fassung)

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 22, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 22 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 22 Abs. 1 S. 1 StGB

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