Strafgesetzbuch (StGB)

§ 184k StGBVerletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 184k StGB (amtliche Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
2.
eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 184k, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 184k StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 184k Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“

  • § 174 StGB Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 174a StGB Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
  • § 174b StGB Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
  • § 174c StGB Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
  • § 175 StGB (weggefallen)
  • § 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176a StGB Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
  • § 176b StGB Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
  • § 176c StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176d StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
  • § 176e StGB Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
  • § 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
  • § 178 StGB Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
  • § 179 StGB (weggefallen)

Alle Paragraphen des StGB →

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