Strafgesetzbuch (StGB)

§ 174c StGBSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 174c StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 174c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 174c StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 174c Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“

  • § 174 StGB Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 174a StGB Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
  • § 174b StGB Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
  • § 174c StGB Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
  • § 175 StGB (weggefallen)
  • § 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176a StGB Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
  • § 176b StGB Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
  • § 176c StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176d StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
  • § 176e StGB Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
  • § 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
  • § 178 StGB Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
  • § 179 StGB (weggefallen)

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