Strafgesetzbuch (StGB)

§ 176a StGBSexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 176a StGB (amtliche Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 176a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 176a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 176a Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“

  • § 174 StGB Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 174a StGB Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
  • § 174b StGB Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
  • § 174c StGB Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
  • § 175 StGB (weggefallen)
  • § 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176a StGB Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
  • § 176b StGB Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
  • § 176c StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176d StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
  • § 176e StGB Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
  • § 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
  • § 178 StGB Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
  • § 179 StGB (weggefallen)

Alle Paragraphen des StGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.